Satzung

Waldleiningen

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der am 10.07.1965 gegründete Verein führt den Namen ASV Waldleiningen 1965 e.V.

Er hat seinen Sitz in Waldleiningen / Pfalz.

Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern wird er unter der Nummer VR Kai 1074 registriert.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind Gelb – Schwarz.

§ 2 Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich die unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten und Wettkampf-

Sport verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen / Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband des Südwestdeutschen Fußballverbandes mit Sitz in Edenkoben, sowie dem Sportbund Pfalz mit Sitzung in Kaiserslautern. Er kann außerdem Verbänden sich anschließen, die dem Zweck des Vereins als Verbandsorganisation und dessen Dachverband zugehörig sind.

§5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreters.

Stimmberechtigte sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei minderjährigen Mitgliedern erklärt der gesetzliche Vertreter den Austritt schriftlich. Der Austritt ist erst nach einer vierwöchigen Kündigungsfrist und nur zum 30.06. und zum 31.12. eines Jahres zulässig.
  3. Die Austrittserklärung wird vom Vorstand erst bestätigt und ist erst wirksam, wenn der Beitragspflicht bis zum Ende der Mitgliedschaft nachgekommen ist.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Beschluss des Vorstands

a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung

c) bei vereinsschädlichem Verhalten

d) wenn das Mitglied seinen Beitragspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des Vorstands oder zum wiederholten Mal trotz einmaliger schriftlicher Mahnung des Vorstands nicht nachgekommen ist. Bei einem erneuten Verstoß gegen die Beitragszahlungspflicht kann eine schriftliche Mahnung vor dem Ausschluss unterbleiben.

  1. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich und unter Nennung des Grundes mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand und Ausschuss.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung

befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den Vorstand herauszugeben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern ( aktive, passive Mitglieder ) werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Mitgliedsbeiträge werden alle zwei Jahre neu festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Gesamtvorstand

§ 9 Vorstand

Der Vorstand, dem die Führung der Geschäfte des Vereins obliegt besteht aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

3. Schriftführer

4. Kassenwart

5. Spielleiter der ersten Mannschaft

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden handeln darf.

§ 9a Gesamtvorstand

  1. Vorstand
  2. mindestens 4 Beisitzer
  3. AH-Spielleiter

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Vorbereitung der Einberufungen der Mitgliedsversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung
  4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  5. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Jahresplanung
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
  7. Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz – Vorstandsmitglied bis zu nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden ( 2. Vorsitzende ).

§13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufungen und Entlassung des Vorstands
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien.
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.
  4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen.
  5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Spätestens in der zweiten Hälfte des Monats Juni muss diese stattgefunden haben.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem stattfinden geschehen und die Punkte der Tagesordnung enthalten. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Eine Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmhaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Vereinsauflösung

Im Falle einer Auflösung oder Entzug der Gemeinnützigkeit des ASV Waldleiningen geht das gesamte Vermögen an die Ortsgemeinde Waldleiningen. Die Ortsgemeinde hat dies unmittelbar und ausschließlich der Jugendarbeit in der Ortsgemeinde Waldleiningen zu verwenden. Vor Verwendung ist das zuständige Finanzamt zu hören.

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 16 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten und ein Protokoll zu fertigen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 17 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverlust. Für Schäden haftet lediglich die über den Sportbund Pfalz abgeschlossene Haftpflicht und Unfallversicherung nach deren Satzung.

§ 18 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei Personen die dem Verein mindestens Fünf Jahre angehören müssen. Er wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er ist zuständig für die Schlichtungsaufgaben innerhalb des Vereins. Er ist für die Beschwerde der Mitglieder als Berufungsinstanz entscheidend.

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.06.2013 geändert und als neue gültige Satzung angenommen. Sie wird zur Eintragung beim Amtsgericht Kaiserslautern abgegeben.

Damit treten alle früheren Satzungen außer Kraft.

Mit der Jahreshauptversammlung vom 06. März 2005 wurde einstimmig beschlossen des ASV Waldleiningen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern einzutragen als e.V. und führt in Zukunft den Namen

ASV Waldleiningen 1965 e.V.

Waldleiningen, den 19. Juni 2015

Ehrenordnung des A S V Waldleiningen

In Anerkennung besonderer Verdienste um den ASV werden folgende Ehrungen vorgenommen.

Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erhalten Mitglieder des ASV Waldleiningen, die sich durch langjährige oder verdienstvolle Mitarbeit um den Verein ausgezeichnet haben.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben zu Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

Die Ehrennadel in Silber mit Urkunde erhalten Mitglieder mit mindestens 25 – jähriger Mitgliedschaft.

Die Ehrennadel in Gold mit Urkunde erhalten Mitglieder mit mindestens 40 – jähriger Mitgliedschaft.

Für 50 – Jahre Zugehörigkeit wird die Ehrenmedaille mit Ehrenkranz und Brillant in Gold und Urkunde verliehen.

Alle Mitglieder ab 60, 70, 80, usw. erhalten ein Blumengebinde und ein Geschenk im Wert von 25.- €.

Bei Heirat eines Mitglieds wird eine Erinnerungsgabe überreicht.

Bei Todesfall eines Mitglieds wird ein mit Blumengruß die letzte Ehre erwiesen.

Bei Todesfall eines aktiven oder Ehrenmitglieds wird ein Kranz niedergelegt.

Für alle oben aufgeführten Punkte und Entscheidungen ist laut Satzung, des ASV Waldleiningen der Gesamtvorstand zuständig.

Die Entscheidung des Vorstands über Vorschläge und Ehrungen sind nicht anfechtbar. Die Ehrungen können im Falle einer Vereinsschädigung wieder aberkannt werden.